Eine Zweigniederlassung benötigt keinen lokalen Teilhaber, der 51% der Aktien hält (local partner). Die Zweigniederlassung gehört zu 100% dem ausländischen Investor. Es ist jedoch erforderlich, einen so genannten "local service agent" oder "national service agent" einzusetzen. Dieser Local Sponsor hat weder weitreichende Rechte, noch ist er Angestellter des Unternehmens. Er ist lediglich ein Vertragspartner, der für die Zweigniederlassung alle verwaltungsrechlichen Angelegenheiten (Visa, Lizenzerneuerung, etc.) erledigen soll, und dafür ein jährlich neu verhandelbares Entgelt erhält, das sich nach seinem Gesellschaftsstand und der Größe des Unternehmens berechnet.








